Allgemeine Geschäftsbedingungen

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I. Geltungsbereich der AGB

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an. Sie sind für uns nur verbindlich, soweit wir ihnen ausdrücklich schriftlich im Einzelfall zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen.
  2. Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Vertragspartner.

II. Angebots- und Auftragserteilung, Schriftform

  1. Auf Anfrage erstellen wir ein verbindliches Angebot, dass innerhalb von 5 Werktagen seit Erhalt angenommen werden kann. Abänderungen des Angebotes gelten als neues Angebot. Soweit ein Angebot angenommen worden ist und über eine nachträgliche Abänderung verhandelt wird, ist die Abänderung oder Erstellung eines neuen Angebotes kostenpflichtig. Wir dürfen Abänderungen von einem Vorschuss auf diese Kosten abhängig machen.
  2. Insgesamt bedürfen sämtliche Angebote, Vereinbarungen, Auskünfte und Empfehlungen unserer Mitarbeiter, sowie sonstige vertragliche Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt gleichermaßen für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
  3. An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Vertragspartner darf diese Angebotsunterlagen Dritten nicht zugänglich machen.

III. Muster- und Qualitätsangaben

  1. Analysedaten und Angaben von sonstigen Qualitätsmerkmalen entsprechen nach bestem Wissen dem derzeitigen Stand der Erkenntnis und unserer Konzeption.
    Muster und Proben entsprechen dem derzeitigen durchschnittlichen Ausfall der Ware, es sei denn, dass eine gesonderte Beschaffenheitsvereinbarung für eine bestimmte Frist erfolgt. Sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

IV. Lieferung, Lieferverzug, Haftung

  1. Vereinbarte Liefertermine/-fristen stehen stets unter dem Vorbehalt der richtigen, rechtzeitigen und vollständigen Selbstbelieferung mit den zur Herstellung der Ware erforderlichen Roh- und Hilfsstoffen. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.
  2. Wir werden von unserer Lieferpflicht frei, soweit wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Lieferanten abgeschlossen haben und daraufhin selbst unverschuldet, nicht richtig oder rechtzeitig beliefert werden. Wir werden die Nichtbelieferung dem Vertragspartner unverzüglich anzeigen und die aus dem Deckungsvertrag aufgrund der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Lieferung resultierenden Rechte an ihn abtreten, soweit eigene Schäden nicht betroffen sind.
  3. Der Vertragspartner hat bei der Abnahme mitzuwirken und uns rechtzeitig auf erschwerte Auslieferungsverhältnisse hinzuweisen.
  4. Verzögert sich die Lieferung/Abholung aus Gründen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so hat er die Kosten der Lagerhaltung und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung zu tragen. Hierzu gehört beispielhaft, jedoch nicht ausschließlich, die Zurverfügungstellung von nicht verkehrssicheren LKW. Diese werden nicht beladen.
  5. Für den Fall des Lieferverzuges haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, wobei der Schaden auf vorhersehbare und vertragstypische Schäden begrenzt ist, es sei denn der Besteller weist vor dem Vertragsschluss auf mögliche außergewöhnliche Umstände diesbezüglich hin.
  6. Für den Fall des Lieferverzuges eines Unternehmers wird ein Schadensersatz in Höhe von 5% des Lieferwertes für jede angefangene Woche, nicht mehr als 15% des Lieferwertes fällig. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche werden hierdurch nicht berührt. Der Unternehmer ist zum Nachweis eines geringeren Schadens berechtigt. Auf § 288 Abs. 5 BGB wird hingewiesen.

V. Höhere Gewalt

  1. Im Falle höherer Gewalt, insbesondere bei Streiks, Aussperrungen, unvorhersehbaren Betriebsstörungen, unvermeidbarer Rohstoffverknappung und sonstigen unabwendbaren Ereignissen, die wir nicht zu vertreten haben, können wir die Lieferung für die Dauer der Einwirkungen einschränken oder einstellen. Für den Fall, dass das Ereignis höherer Gewalt mehr als 2 Monate andauert oder aber zur dauernden Unmöglichkeit der Leistung führt, können wir auch ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten. Das gilt auch, wenn unsere Vorlieferer, die für uns als Erfüllungsgehilfe tätig sind, auf Grund höherer Gewalt von der Lieferpflicht ganz oder teilweise entbunden sind. Wir haben den Vertragspartnern unverzüglich über das Ereignis höherer Gewalt zu benachrichtigen. Wir sind in solchen Fällen berechtigt, mit entsprechender Verzögerung einschließlich angemessener Anlaufzeit zu liefern. Der Vertragspartner kann uns nach Ablauf von 4 Wochen nach Eintritt des Ereignisses eine angemessene Nachfrist mit dem Hinweis setzen, dass er nach Ablauf der Nachfrist die Lieferung ablehne. Nach erfolglosem Fristablauf ist der Vertragspartner berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts sind dem Vertragspartner bereits erbrachte Vorleistungen zu erstatten.
  2. Reichen in den Fällen höherer Gewalt die uns zur Verfügung stehenden Warenmengen zur Befriedigung aller Käufer nicht aus, so sind wir berechtigt, gleichmäßige Kürzungen bei allen Lieferverpflichtungen vorzunehmen; darüber hinaus sind wir von Lieferverpflichtungen befreit.

VI. Umgang und Behältnisse

  1. Soweit unsere Waren unter die Gefahrstoffverordnung fallen, ist der Vertragspartner verpflichtet, bei ihrer Lagerung und Verarbeitung unser produktspezifisches Sicherheitsdatenblatt zu beachten bzw. bei Weiterverkauf der Waren seinem Kunden entsprechende Daten zu übermitteln. Aktuelle Sicherheitsdatenblätter sind bei uns erhältlich. Soweit die von uns gelieferte Ware als Gefahrgut eingestuft ist, darf diese nur in den dafür zugelassenen Verpackungen und Transportmitteln sowie mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung gelagert und befördert werden.
  2. Nach der vereinbarten Überlassungsdauer sind Leihgebinde unverzüglich restentleert frachtfrei an unser Lager zurückzuliefern. Sie dürfen nicht anderweitig verwendet oder verunreinigt werden. Der Vertragspartner haftet für den Verlust oder die Beschädigung der Leihgebinde in seinem Gewahrsam, auch wenn ihn kein Verschulden trifft. Nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß zurückgegebene Leihgebinde werden dem Vertragspartner mit dem Wiederbeschaffungswert in Rechnung gestellt.

VII. Gefahrübergang

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk" im Sinne der jeweils aktuellen Incoterms vereinbart.
  2. Wir sind nicht verpflichtet, dem Vertragspartner die Bereitstellung ausdrücklich mitzuteilen, sofern ein Zeitpunkt für die Abnahme vereinbart wurde.
  3. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier oder cif-Lieferung wie folgt auf den Käufer über: Beim Versendungskauf eines Kaufmanns erfolgt der Gefahrenübergang, wenn Güter zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Verzögern sich der Versand und/oder die Zustellung aus vom Käufer zu vertretenden Gründen oder kommt der Käufer aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr in diesen Fällen auf den Käufer über.

VIII. Mängelrüge

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzten voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügepflichten nach § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Rügen sind unverzüglich schriftlich zu machen.
  2. Bei Qualitätsbeanstandungen ist unverzüglich ein Muster von mindestens 1 Liter einzusenden, die Restbestände im Originalgebinde, ggf. auch im Gebrauch befindliche Waren sind sicherzustellen. Ferner ist uns bei Bedarf die Möglichkeit einzuräumen, alle notwendigen Maßnahmen zur Prüfung der Beanstandung vor Ort vorzunehmen.
  3. Mängelrügen sind nicht mehr zulässig, wenn uns eine Nachprüfung der beanstandeten Ware nicht mehr möglich ist, außer bei bestimmungsgemäßer Be- oder Verarbeitung der Ware. Für Ware, die mit einem offensichtlichen Mangel oder nach Entdeckung eines verdeckten Mangels ohne unsere Zustimmung weiter verarbeitet oder veräußert wurde, entfällt jegliche Haftung.
  4. Beanstandete Ware darf nur mit unserem ausdrücklichen Einverständnis zurückgesandt werden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des preiswertesten Versandes.
  5. Für den Fall, dass in Abweichung von Punkt VII. 1. eine andere Lieferung als „ab Werk" vereinbart ist, hat der Vertragspartner Transportschäden gegenüber dem Frachtfahrer zu dokumentieren und uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  6. Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über etwaige Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen sei.

IX. Mängelhaftung

  1. Bei berechtigter Mängelrüge sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
  2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Vertragspartner Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  3. Die Haftung wegen schuldhafter und grob fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
  5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr, gerechnet ab dem Gefahrenübergang.

X. Sonstige Haftung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Punkt IV. und X. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Vertragspartner anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
  2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

XI. Zahlungsbedingungen

  1. Der Vertragspartner ist nur dann zur Aufrechnung sowie zur Ausübung eines Pfand- und/oder Zurückbehaltungsrechtes berechtigt, wenn die Gegenforderungen rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
  2. Soweit wir zur Vorleistung verpflichtet sind, sind wir befugt, unsere Leistung zu verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Vertragspartners oder begründete Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit gefährdet wird. In diesem Falle können wir eine angemessene Frist bestimmen, in welcher der Vertragspartner Zug um Zug gegen unsere Lieferung nach seiner Wahl die Zahlung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten.

XII. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Wir sind berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und die Ware zurückzuverlangen, wenn der Vertragspartner sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Verlustschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

XIII. Datenspeicherung

  1. Wir speichern im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen anfallende personenbezogene Daten über den Vertragspartner.

XIV. Gerichtsstand, Erfüllungsort, Rechtswahl

  1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern der Vertragspartner Kaufmann ist.
  2. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG).
  3. Bei Vereinbarung von Incoterms gilt die jeweils aktuelle Fassung.
  4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Vertragspartner einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Allgemeine Einkaufsbedingungen

I. Geltungsbereich
1. Unsere nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen uns und dem Verkäufer abgeschlossenen Verträge über die Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Verkäufers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir die Lieferung des Verkäufers in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Bedingungen abweichenden Bedingungen vorbehaltlos annehmen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Verkäufer im Zusammenhang mit den Kaufverträgen getroffen werden, sind in den Kaufverträgen, diesen Bedingungen und unseren Angeboten schriftlich niedergelegt.

II. Angebote, Bestellungen und Qualitätsangaben
1. An das Angebot für den Abschluss eines Kaufvertrages (Bestellung) sind wir zwei Wochen gebunden. Nimmt der Verkäufer die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Verkäufer nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

2. Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die zur Bestellung gehören, bleiben im Eigentum des Käufers, der sich alle Urheberrechte an diesen Unterlagen vorbehält. Nimmt der Verkäufer die Angebote des Käufers nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen an, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden. Die Angaben des Verkäufers über die Qualitätsmerkmale, Analysedaten und technische Daten sind verbindlich und entsprechen den in den Datenblättern aufgeführten Werten. Der Verkäufer versichert die Richtigkeit seiner Angaben und haftet für die qualitative Beschaffenheit seiner Produkte. Dies gilt auch für seine Angaben bezüglich des Herkunftsortes. Sollte sich der Herstellungsort der Produkte ändern, sind wir unverzüglich zu benachrichtigen. Der Verkäufer steht für die Beschaffung der für die Produkte erforderlichen Zulieferungen und Leistungen – auch ohne Verschulden – uneingeschränkt ein (volle Übernahme des Beschaffungsrisikos). Die Produkte dürfen die in den Datenblättern angegebenen Werte (Spezifikation/Qualität) nicht unterschreiten.

III. Zahlungen
1. Der von uns in der Bestellung ausgewiesene Preis ist verbindlich. Die Verpackungskosten sind im Preis eingeschlossen, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird. Der Preis versteht sich Netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sämtliche Rechnungen und Lieferpapiere des Verkäufers haben die von uns angegebene Bestellnummer auszuweisen.

2. Unsere Zahlung erfolgt bei Rechnungserhalt vom 1. bis zum 15. des Monats am 25. des Monats und bei Rechnungserhalt vom 16. bis zum 31. des Monats am 10. des Folgemonats mit 3 % Skonto, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

3. Uns stehen die gesetzlichen Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte in vollem Umfang zu. Wir sind berechtigt, sämtliche Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten. Der Verkäufer ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.


IV. Lieferfrist
1. Die von uns in der Bestellung angegebene Lieferfrist oder das angegebene Lieferdatum sind für den Verkäufer verbindlich. Jegliche Abweichungen von den vereinbarten Bestellungen bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
2. Der Verkäufer verpflichtet sich, uns unverzüglich schriftlich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
3. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Fristen und Terminen stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
4. Gerät der Verkäufer in Verzug und machen wir Schadensersatzansprüche geltend, ist der Verkäufer zum Nachweis berechtigt, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.


V. Gewährleistung/Haftung
1. Die Ware wird ab Ablieferung durch den Verkäufer innerhalb einer angemessenen Frist von uns nur auf äußerliche Schäden und Mengenabweichungen untersucht, sofern nichts anders vereinbart wurde. Die Rüge von offensichtlichen Mängeln ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Ablieferung der Ware von uns abgesandt wird und diese dem Verkäufer anschließend zugeht; die Rüge verdeckter Mängel ist rechtzeitig, wenn wir sie innerhalb von fünf Arbeitstagen ab deren Entdeckung absenden und diese dem Verkäufer anschließend zugeht. Der Verkäufer verzichtet im Übrigen auf weitergehende gesetzliche Anforderungen (insbesondere auf § 377 HGB) an die Wareneingangskontrolle.

2. Uns stehen auch bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit das Recht auf Rücktritt vom Vertrag und Schadensersatz statt der ganzen Leistung zu.

3. Zur Vermeidung von größeren Schäden sind wir in dringenden Fällen berechtigt, auf Kosten des Verkäufers die Mängel selbst zu beseitigen oder von Dritten beseitigen zu lassen, wenn der Verkäufer nach unserer Mangelbeseitigungsaufforderung mit der Mangelbeseitigung nicht unverzüglich beginnt.

4. Der Verkäufer trägt alle Kosten, die uns durch die Mangelhaftigkeit des
Vertragsgegenstandes entstehen, insbesondere Wege- und Transportkosten oder Kosten für eine übermäßige Wareneingangskontrolle.

5. Sofern unsere Kunden gegen uns Ansprüche auf Ersatz der zwecks Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen , insbesondere Transport- Material- und Arbeitsaufwendungen geltend machen, sind wir berechtigt, vom Verkäufer Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die wir im Verhältnis zu unseren Kunden tragen müssen.

6. Uns stehen die gesetzlichen Mängelansprüche gegenüber dem Verkäufer zu und der Verkäufer haftet uns gegenüber im gesetzlichen Umfang. Die Verjährung für Mängelansprüche beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

7. Bei Streitigkeiten hinsichtlich der Qualität der Produkte des Verkäufers sind Schiedsgutachten unabhängiger akkreditierter Labore einzuholen.


VI. Haftung des Verkäufers/Versicherungsschutz
1. Sofern wir aufgrund eines Produktschadens, für den der Verkäufer verantwortlich ist, von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, hat uns der Verkäufer auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen Dritter einschließlich der notwendigen Kosten zur Abwehr dieser Ansprüche freizustellen, wenn der Verkäufer die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat.

2. Müssen wir aufgrund eines Schadensfalls i.S.v. Abschnitt VI Ziff. 1 eine Rückrufaktion durchführen, ist der Verkäufer verpflichtet, uns alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der von ihm durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Hierzu gehören die Kosten der Vernichtung und Entsorgung. Wir werden, soweit es uns möglich und zeitlich zumutbar ist, den Verkäufer über den Inhalt und den Umfang der Rückrufaktion unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

3. Der Verkäufer ist verpflichtet, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer für die Ware angemessene Deckungssumme von mindestens 5 Mio € pro Personen-/ Sachschaden abzuschließen und aufrechtzuhalten (die Fixierung der Deckungssumme ist von dem jeweiligen Produkt abhängig und individuell festzulegen). Unsere weitergehenden gesetzlichen Ansprüche bleiben hiervon unberührt.

4. Werden wir von dritter Seite in Anspruch genommen, weil die Lieferung des Verkäufers ein gesetzliches Schutzrecht des Dritten verletzt, verpflichtet sich der Verkäufer, uns auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen, einschließlich aller notwendigen Aufwendungen, die uns im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten und deren Abwehr entstanden sind, es sei denn, der Verkäufer hat nicht schuldhaft gehandelt. Wir sind nicht berechtigt, ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers die Ansprüche des Dritten anzuerkennen und/oder Vereinbarungen mit dem Dritten bezüglich dieser Ansprüche abzuschließen. Dies gilt nicht in besonders dringenden Fällen. Die Verjährung für diese Freistellungsansprüche beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.

VII. Geheimhaltung/Eigentumsvorbehalt
Alle von uns erhaltenen Materialien und Unterlagen bleiben unser Eigentum. Der Verkäufer darf diese nur mit unserer schriftlichen Einwilligung außerhalb dieses Vertrages verwerten und/oder an Dritte weitergeben bzw. diese Dritten zugänglich machen. Nach Erfüllung des jeweiligen Vertrages hat der Verkäufer diese auf eigene Kosten unverzüglich an den Käufer zurückzugeben.

VIII. Gerichtsstand/Erfüllungsort/Anwendbares Recht
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheckklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Verkäufer ergebende Streitigkeiten aus den zwischen ihnen geschlossenen Verträgen ist unser Firmensitz, soweit der Verkäufer Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs (HGB) ist. Alle unsere Verträge unterliegen der Geheimhaltung, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, jedoch unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CSIG).

3. Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so sollen die Bedingungen im Übrigen trotzdem ihre Gültigkeit behalten. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt sodann die gesetzliche Regelung. Soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht, sind die Parteien verpflichtet, eine Vereinbarung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten und wirtschaftlich verfolgten Zweck am nächsten kommt.

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